Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen  
der
PC Consulting GmbH
Robert-Perthel-Str. 4
50739 Köln
Stand : Dezember 2010

Teil A : Allgemeine Regeln

§ 1 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der PC Consulting GmbH und für sämtliche Verträge der PC Consulting GmbH mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der PC Consulting GmbH angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Dienstleistungen.
2.) Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der PC Consulting GmbH und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
3.) Soweit Verträge oder Angebote der PC Consulting GmbH Bestimmungen enthalten, die von den folgenden Bestimmungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

§ 2 Umfang und Ausführung des Vertrages
1.) Für den Umfang der von der PC Consulting GmbH zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
2.) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
3.) Die PC Consulting GmbH wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlen- und Nutzungsangaben, als richtig zugrunde legen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen sowie notwendigen Zahlen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Ansonsten obliegt die Prüfung ausschließlich dem Auftraggeber.

§ 3 Mitwirkung Dritter
Die PC Consulting GmbH ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte, Daten verarbeitende Unternehmen sowie andere Multimedia-Unternehmen heranzuziehen.

§ 4 Pflichten und Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der PC Consulting GmbH unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zu übergeben, dass der PC Consulting GmbH eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:
1.) Sämtliche Fragen der Mitarbeiter der PC Consulting GmbH über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Mitarbeiter der PC Consulting GmbH werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.) Die PC Consulting GmbH wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
3.) Von der PC Consulting GmbH gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden von der PC Consulting GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
4.) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der PC Consulting GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.
5.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse der PC Consulting GmbH nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

§ 5 Datensicherung des Kunden
Wenn die von der PC Consulting GmbH übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der PC Consulting GmbH sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbaren Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

§ 6 Bemessung der Vergütung / Honorare
1.) Die Vergütung (Honorar und Auslagenersatz) der PC Consulting GmbH bemessen sich nach der vertraglichen Vereinbarung.
2.) Für Tätigkeiten, die in der vertraglichen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen keine Regelung erfahren, gilt die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB).
3.) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der PC Consulting GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 7 Einkauf von Fremdleistungen / Kosten / Auslagen
Fremd- und Produktionsleistungen sowie sonstige durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (Dritthonorare, Material-, Hardware- und Softwarekosten, etc.) beschafft die PC Consulting GmbH in eigenen Namen für eigene Rechnung.

§ 8 Rechnungsstellung, Zahlung
1.) Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die PC Consulting GmbH berechtigt, Honorare Dritter und Auslagen je nach Anfall direkt dem Kunden in Rechnung zu stellen.
2.) Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der PC Consulting GmbH sind sofort zur Zahlung fällig.
3.) Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die PC Consulting GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

§ 9 Mehrwertsteuer
Alle Honorare, Auslagen, Neben- und Portokosten verstehen sich zzgl. MwSt.

§ 10 Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach den §§ 4 und 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der PC Consulting GmbH angebotenen Leistung in Verzug, so ist die PC Consulting GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Unberührt bleibt der Anspruch der PC Consulting GmbH auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassenen Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die PC Consulting GmbH von dem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 11 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
1.) Die PC Consulting GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die PC Consulting GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die PC Consulting GmbH beispielsweise höhere Gewalt und anderer Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und der PC Consulting GmbH die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die PC Consulting GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der PC Consulting GmbH verursacht worden sind.
2.) Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die PC Consulting GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abs. 1 die Leistung der PC Consulting GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die PC Consulting GmbH von ihren Vertragspflichten frei.

§ 12 Haftung, Gewährleistung

1.) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der PC Consulting GmbH erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungsobliegenheiten gemäß § 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der PC Consulting GmbH ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die PC Consulting GmbH übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß § 5 beruhen.
2.) Die Haftung der PC Consulting GmbH beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die PC Consulting GmbH vernünftigerweise rechnen muss. Dem Auftraggeber ist dabei bewusst, dass jede Beratungstätigkeit eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Die PC Consulting GmbH haftet daher nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund der empfohlenen Maßnahmen.
3.) Für Schäden des Auftraggebers haftet die PC Consulting GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitglieder nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszweckes unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die PC Consulting GmbH haftet nur für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der PC Consulting GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
4.) Die Beschränkungen in den Absätzen 2 und 3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der PC Consulting GmbH zu erstellenden Werkes beruhen.
5.) Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die PC Consulting GmbH verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. § 22 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 13 Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
1.) Zu den Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die PC Consulting GmbH aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der PC Consulting GmbH und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
2.) Die PC Consulting GmbH kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern bis sie wegen ihres Honorars und ihrer Auslagen befriedigt ist.

 

§ 14 Eigentumsvorbehalt
1.) Die PC Consulting GmbH behält sich das Eigentum an den vertragsmäßig erstellten Werken und sonstigen gelieferten Kaufsachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftragebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die PC Consulting GmbH berechtigt, Kaufsachen und erstellte Werke zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme durch die PC Consulting GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die PC Consulting GmbH hätte dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache oder des Werkes durch die PC Consulting GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die PC Consulting GmbH ist nach der Rücknahme der Kaufsache oder des Werkes zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2.) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache oder das erstellte Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er dazu verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die PC Consulting GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die PC Consulting GmbH gemäß § 771 ZPO Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der PC Consulting GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den der PC Consulting GmbH entstandenen Ausfall.
4.) Sollte der Besteller, entgegen § 23 dieser Bedingungen, berechtigt sein, die Kaufsache oder das erstellte Werk weiter zu verkaufen, tritt er der PC Consulting GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der PC Consulting GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache oder das erstellte Werk ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der PC Consulting GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Forderung wird jedoch solange nicht eingezogen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, wird der Besteller der PC Consulting GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilen.

§ 15 Anzuwendendes Recht, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
1.) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht als vereinbart.
2.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der PC Consulting GmbH keine Wirkung, selbst wenn die PC Consulting GmbH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle der PC Consulting GmbH, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Erfüllungsort für Zahlungen an die PC Consulting GmbH ist deren Sitz in Köln.
2.) Gerichtsstand für alle Klagen gegen die PC Consulting GmbH ist Köln. Für Klagen der PC Consulting GmbH gegen den Auftraggeber ist Köln gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

§ 17 Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

§ 18 Änderungen und Ergänzungen / Gültigkeit

1.) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
2.) Diese allgemeinen Bestimmungen gelten, sofern ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird, für das aktuell in Auftrag gegebene Projekt sowie für alle weiteren Kundenprojekte ohne zeitliche und räumliche Beschränkung.

Teil B : Ergänzende Regeln für Werkverträge

§ 19 Anwendungsbereiche der §§ 19 bis 23
Die Regelungen in den §§ 19 bis 23 gelten neben den §§ 1 bis 19 für Angebote der PC Consulting GmbH über die Erstellung von Hard- und Softwareprodukten sowie sonstigen Multimediaprodukten und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der PC Consulting GmbH gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der §§ 19 bis 23 gelten neben den §§ 1 bis 19 ferner für entsprechende Teilleistungen der PC Consulting GmbH, wenn diese in dem Angebot oder Vertrag von weiteren Leistungen der PC Consulting abgegrenzt sind, z.B. bei stufenweisen oder nach Phasen gegliederten Vorgehen.

§ 20 Abnahme von Werkleistungen
1.) Die PC Consulting GmbH legt dem Auftraggeber das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von einer Woche nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
2.) Bei vertragsgemäßer Installation von Hard- oder Softwareprodukten oder sonstigen Anlagen erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach erfolgreicher Funktionsprüfung die Abnahme. Die Funktionsprüfung beginnt nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft durch Inbetriebnahme der installierten Hard- oder Software oder sonstigen Anlagen. Sie ist erfolgreich durchgeführt, wenn:
a.) die Hard- oder Software oder die sonstigen Anlagen den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Spezifikationen und zugesicherten Eigenschaften entsprechen;
b.) die vom Auftragnehmer zu vertretende Ausfallzeit bei einer Nutzungszeit von mind. 100 Betriebsstunden nicht mehr als 10% der Summe von Nutzungs- und Ausfallzeit beträgt.
3.) Unwesentliche Mängel, die Funktionsfähigkeit des hergestellten Werkes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
4.) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der PC Consulting GmbH an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.
5.) Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der PC Consulting GmbH innerhalb der einzelnen im Vertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

 

§ 21 Mängelrügen, Gewährleistungen
1.) Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der PC Consulting GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
2.) Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
3.) Die Verjährungsfrist für Werkleistungen der PC Consulting GmbH richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von § 12 Abs. 2, mit der Abnahme des Werks.
4.) Im übrigen bleiben die Regelungen in § 12 unberührt.

§ 22 Haftung / Haftungseinschränkungen
1.) Für Schäden des Kunden haftet die PC Consulting GmbH entsprechend § 12.
2.) Der Auftraggeber hat bei der Erteilung des Auftrages für ein Multimediaprojekt, spätestens jedoch vor der Nutzung des Werkes, die Art der beabsichtigten Nutzung anzugeben. Entsprechend den Angaben des Auftraggebers erklärt die PC Consulting GmbH ihr Einverständnis zur Nutzung des gelieferten Werkes. Entsprechen die Angaben des Auftraggebers nicht der Nutzungsart, gilt das Nutzungseinverständnis als nicht erteilt. Entstehen durch die absprachewidrige Nutzung des Werkes Schadensersatzansprüche Dritter, so hat der Auftraggeber die PC Consulting GmbH von derartigen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
3.) Die PC Consulting GmbH verpflichtet sich zur Durchführung ihrer Aufgaben unter Beachtung fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt, wobei, unbeschadet anderer Vorschriften, das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Multimediaprojekte vom Kunden getragen wird. Das gilt insbesondere für den Fall, daß die Multimediaprojekte gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen.
4.) Die PC Consulting GmbH haftet in keinem Fall wegen der in den Multimediaprojekten enthaltenen Sachaussagen über Produkte oder Leistungen des Kunden. Die Haftung der PC Consulting GmbH ist ausgeschlossen für die Schutz- und Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Multimediaprojektes gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeption usw.
5.) Für Fehl- oder Falschinformationen des Kunden, die in ein Multimediaprojekt übernommen werden, ist die Haftung der PC Consulting GmbH ebenfalls ausgeschlossen.

 

§ 23 Urheberrechte / Nutzungsrechte / Verwertungsrechte
1.) Dem Auftraggeber überlassenen Software und Bildwerke sowie deren Nutzung, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form diese vorliegen, unterliegen den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts.
2.) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Regelung gelten Honorarvereinbarungen für Bildwerke nur für eine einmalige Veröffentlichung und den angegebenen Zweck. Jede über den vereinbarten Zweck hinausgehende Verwendung ist erneut honorarpflichtig und bedarf auch der erneuten Zustimmung.
3.) Über das deutsche Urheberrecht hinausgehende sowie ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene, räumliche oder zeitliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen vorher zu vereinbarenden Honoraraufschlag.
4.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte an Software sowie Bildwerken ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Die Weitergabe an Dritte bedarf eines weiteren Vertrages mit der PC Consulting GmbH.

© 2024 - pcconsulting-koeln.com - Alle Rechte vorbehalten